Die finanzielle Sozialhilfe ist für die Auszahlung von Geldbeträgen an Familien oder Einzelpersonen zuständig, welche sich in einer zeitbegrenzten Notlage befinden.
Finanzielle Leistungen können folgende Bereiche betreffen:
Diese Leistung soll jenen Menschen helfen, die aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt (Ernährung, Bekleidung, Hygiene) und den ihrer Familie sorgen können.
Gewährt wird ein Beitrag zur Deckung der Spesen für Miete und Zusatzkosten.
Die für den Antrag notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
Es kann ein außerordentlicher Beitrag gewährt werden, um Bedürfnisse zu decken, die durch besondere Lebensumstände entstehen und einen Notstand bewirken.
Personen, die in Fürsorgeeinrichtungen untergebracht sind und in dieser Zeit kein Einkommen beziehen, kann ein Taschengeld zugewiesen werden.
Es kann ein Zuschuss gewährt werden, damit das Familienleben in besonderen Lebenssituationen ohne größere Eingriffe fortgeführt werden kann.
- Rückvergütung von Transportspesen für Menschen mit Behinderung
- Beitrag zum Ankauf und/oder Anpassung von Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
- Beitrag zur Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder von Personen mit Behinderung
- Zuschuss für den Hausnotrufdienst
Ein Vorschuss auf den Unterhalt kann ausbezahlt werden, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Auch hier werden die gesetzlichen Voraussetzungen und die wirtschaftliche Lage berücksichtigt (Sorgerecht, italienische oder EU Staatsbürgerschaft und 1 Jahr Aufenthalt bzw. Kinder aus Nicht- EU Ländern 5 Jahre ununterbrochenen meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol).
Anrecht auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben alle italienischen Staatsbürger*innen sowie Bürger*innen anderer EU-Staaten, Drittstaatsangehörige mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes, die vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehen und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsgenehmigungen und Staatenlose, haben nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, Anrecht auf die Leistungen.
Für alle Anfragen um Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe muss ein Antrag ausgefüllt werden.
Die Mitarbeiter/innen sind dabei gerne behilflich. Die Büros der Finanziellen Sozialhilfe finden sie in den zuständigen Sozialsprengeln.